Steuervorteile für Hundebesitzer

Vierbeinige Lieblinge sind treue Begleiter und bereiten viel Freude. Gerne tut man diesen treuen Seelen etwas Gutes und viele Hundehalter kümmern sich liebevoll um ihre Tiere. Manchmal allerdings lässt es die Zeit oder die Gesundheit nicht in dem Maße zu, den haarigen Lebensbegleitern den nötigen Auslauf zu gewähren. Lange Tage im Büro oder das Alter schränken ausgiebiges Gassi gehen ein.

Steuern sparen mit Hundesitter und -trainer

Das Herz muss einem Hundeliebhaber deshalb nicht bluten. Es gibt viele professionelle und liebevolle Hundesitter, die regelmäßig den Auslauf der Tiere und die Fellpflege sicherstellen.

Ein langwieriger Rechtstreit ist vom Bundesfinanzhof zugunsten der Hundehalter und ihrer Fellfreunde entschieden worden, die ihre Hunde professionell betreuen, erziehen und pflegen lassen: Hundesitter und -trainer sind fortan bei der Steuer anrechenbar, wie uns der Betreiber von wohnen-und-bauen.de erklärt hat!

Steuerliche Bewertung

Der steuerrechtliche Fachbegriff hierfür ist die „haushaltsnahe Dienstleistung“. Den Meisten ist der Terminus vor allem von Handwerkerleistungen wie dem regelmäßigen Schornsteinfegerbesuch geläufig. Solche Leistungen oder andere Handwerksarbeiten sind auf die Einkommenssteuererklärung anrechenbar und mindern die Steuerschuld. Notwendig ist, dass eine Rechnung vorliegt und eine Bezahlung erfolgte.

Ein Herz für Tiere

Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat nun in seinem Grundsatzurteil unter dem Aktenzeichen VI B 25/17 bestimmt, dass die Pflege und Betreuung von Haustieren steuerlich geltend gemacht werden darf, wenn eine Vergütung.

Damit werden Dienstleistungen, die von Profis für die Haustiere erbracht werden, steuerlich genauso behandelt, wie andere Arbeiten von Handwerkern in der Mietwohnung oder in den eigenen vier Wänden.

Steuerliche Spitzfindigkeiten beendet

Bisher war gerichtlich damit argumentiert worden, dass solche Dienste, die sie Hundesitter leisten, vornehmlich nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Hauses erbracht würden. Durch diesen Kniff war es Finanzämtern bisher gelungen, professionelle Hilfe für das Tierwohl und die Unterstützung von Hundehaltern bei der Steuererklärung abzuschmettern. Damit ist durch das BFH Urteil Schluss!

Neue Auslegung der „haushaltsnahen Dienstleistung“ – Hundehalter aufgepasst

Zur Freude und zum Nutzen von Hundehaltern und ihren geliebten Vierbeinern legen die BFH-Richter diesen Steuerbegriff nun etwas weiter aus. Es ist nicht mehr nötig, dass ein professioneller Hundesitter nur auf dem Grundstück des Hundehalters tätig wird.

Wenn ein Gassi-Geher einen Fellfreund zum Ausführen direkt im Haushalt des hundehaltenden Steuerzahlers abholt und später wieder dort abliefert, gilt Hundesitting als haushaltsnahe Dienstleistung und darf steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sich Profis um den Hund oder um das Haustier kümmern und die Leistung vergütet wird.

Bis zu 800EUR jährliche Steuerersparnis sind so möglich

Hunde und Steuern sind bisher vor allem durch die Hundesteuer ein eher negativ belastetes Thema. Durch dieses Urteil des BFH kann die Liebe zum Vierbeiner zur Abwechslung mal Steuern sparen. Generell werden einem Steuerzahler 20% der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Wenn jemand also beispielsweise 100EUR pro Monat für eine professionelle Hundebetreuung ausgibt, kommt er oder sie auf jährliche Kosten in Höhe von 1200EUR. 20% davon darf der Hundehalter nun von seiner Steuerschuld abziehen und spart 240EUR pro Jahr! Wer mehr in seinen Vierbeiner investiert, dessen Steuerersparnis erhöht sich entsprechend.

Genau rechnen lohnt sich

Allerdings gibt es eine Einschränkung, die unbedingt bedacht werden sollte. Als haushaltsnahe Dienstleistung lassen sich pro Kalenderjahr maximal 4000EUR geltend machen! Wer also Fixkosten bei den haushaltsnahen Dienstleistungen wie den Schornsteinfeger oder den Hundesitter hat, sollte schon bei der Planung von Bauarbeiten im Hause gut rechnen. Manchmal lässt sich die Badrenovierung und der Einbau der neuen Küche ganz sinnvoll auf zwei Kalenderjahre verteilen, denn mehr als die 4000EUR pro Jahr werden nicht berücksichtigt.

Belege sammeln und aufheben

Um Hundesitting oder vergleichbare Dienste bei der Steuer geltend zu machen, ist ein professioneller Dienst unerlässlich. Ohne Rechnung sollte niemand versuchen Gassigehen bei der Steuer anzugeben. Da käme man selbst und auch der Nachbarsjunge, dem man fürs Gassigehen 10EUR die Woche bar auf die Kralle gibt, in große Schwierigkeiten. Ebenso lassen sich Eigenleistungen natürlich nicht anrechnen, es müssen Profis ran.

Katzenliebhaber schon länger im Steuervorteil

Dieselben Bestimmungen gelten natürlich auch für andere Haustiere, die im Haushalt leben und von Dienstleistern im haushaltsnahen Bereich gepflegt werden. Bei Katzen gab es bereits 2015 ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen VI R 13/15, das ebenfalls die Kosten von einer Betreuung der Katze im Haushalt regelt.

Ein Rat zum Schluss

Diese Infos sind hoffentlich hilfreich und nützlich, nicht nur um Steuern zu sparen, sondern auch um den vierbeinigen Gefährten die bestmögliche Pflege zukommen zu lassen. Die Hinweise sind gewissenhaft recherchiert und zusammengetragen und können dennoch keine Rechtsverbindlichkeit gewährleisten. Im Zweifel wenden Sie sich bitte immer an einen Steuerberater Ihres Vertrauens!